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Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 30.August 1993

1 Grundsätze der Förderung

1.1 Unterricht zielt auf ganzheitliche Förderung des Kindes; er umfasst den sozial-emotionalen, den psycho-motorischen wie den kognitiven Bereich. Auf diese Weise können Kinder Sicherheit gewinnen, Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten entwickeln und zur Übernahme von Verantwortung für die eigene Lernentwicklung ermutigt werden.

1.2 Jedes Kind ist entsprechend seinen individuellen Lernvoraussetzungen in der Lerngruppe zu fördern.

1.3 Die pädagogische Arbeit in der Grundschule orientiert sich deshalb vorrangig am Lernstand, den Lernbedingungen und Arbeitsmöglichkeiten des einzelnen Kindes. Dies gilt für Kinder mit Lernschwierigkeiten ebenso wie für Kinder, denen das Lernen leicht fällt oder die besondere Interessen zeigen.

1.4 Die Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen, Leitlinien und Lehrpläne ermöglichen differenzierende Aufgabenstellungen in allen Lernbereichen. Der Grad der Annäherung an diese Vorgaben muss jedoch in Abhängigkeit von den individuellen Voraussetzungen des Kindes gesehen werden.

2 Förderhilfen

2.1 Für die Schule leitet sich daraus die Verpflichtung ab, jedes Kind mit den ihm angemessenen Hilfen zu fördern, sobald sich Lernprobleme abzeichnen.

2.2 Lernschwierigkeiten und Lernstörungen werden durch viele unterschiedliche Faktoren verursacht. Sie sind auch Ausdruck der komplexen Lern- und Lebenssituation des Kindes. Die bloße Feststellung des Ausmaßes von Versagen reicht nicht aus. Eine begleitende Förderdiagnostik muss sowohl aufgabenspezifische Schwierigkeiten analysieren, wie auch den Lern- und Entwicklungsstand, die Lebensgeschichte, die schulischen Bedingungen sowie die emotionalen Aspekte des Kindes berücksichtigen. So müssen angemessene Fördervorschläge nicht nur am Beginn der Förderung, sondern auch im Verlauf des Förderprozesses entwickelt werden.

2.3 Die Förderung kann klassenbezogen, gruppenbezogen oder individuell ausgerichtet sein.
Fördermaßnahmen können nur in ermutigenden Lernsituationen wirksam werden.

2.4 Sie sind besonders geboten für

  • Kinder mit Schwierigkeiten in einzelnen Lernfeldern (z.B. im Sprechen, Lesen, Rechtschreiben (§ 28 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen), Mathematik usw.),
  • verhaltensauffällige Kinder (z.B. Hyperaktivität),
  • Kinder mit physischen oder psychischen Problemen (z.B. Erkrankungen, Ent-wicklungsstörungen, familiären Problemen),
  • Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen (z.B. Seiteneinsteiger).

2.5 Zuständig für die Förderung ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Sie oder er entscheidet über Art und Dauer durchzuführender Fördermaßnahmen im Benehmen mit allen an der Förderung Beteiligten.

2.6 Die Förderarbeit hat zum Ziel,

  • die Stärken von Schülerinnen und Schülern herauszufinden, sie ihnen bewusst zu machen und Erfolgserlebnisse zu vermitteln,
  • Lernhemmungen und Blockaden abzubauen und Lernmotivation zu fördern,
  • Arbeitstechniken und Lernstrategien zu vermitteln, die die vorhandenen Schwächen ausgleichen können sowie
  • im Unterricht auf Leistungsschwächen Rücksicht zu nehmen und ggf. in einzelnen Leistungsbereichen die Leistungsanforderungen zurückzunehmen.

Ein methodisch sorgfältig durchgeführter Erstunterricht im Schriftspracherwerb und in Mathematik kann dem Entstehen von Schulversagen vorbeugen.

2.7 Für das Gelingen der Förderung sind der regelmäßige Kontakt, das Gespräch und die Zusammenarbeit mit den Eltern von großer Bedeutung. Mit den Eltern ist auch abzustimmen, ob eine klassenbezogene Benotung der Leistung erfolgen soll oder ob der individuelle Lernfortschritt verbal beschrieben wird.

2.8 Ist trotz intensiver Förderhilfen kein Lernzuwachs festzustellen, sollen die gewählten Methoden bzw. das Förderkonzept überprüft werden. In Einzelfällen ist allerdings nicht auszuschließen, dass Förderung an Grenzen stößt.

2.9 Für Schülerinnen und Schüler, deren besondere Lernschwierigkeiten und Lernstörungen innerhalb der Grundschulzeit nicht behoben werden konnten, können in der Sekundarstufe I, insbesondere in der Orientierungsstufe, geeignete Fördermaßnahmen fortgeführt werden.

3 Organisation

3.1 Förderung erfolgt in gestuften Maßnahmen:

  • Klasseninterne Fördermaßnahmen
  • Zusätzliche Fördermaßnahmen
  • Integrierte Fördermaßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 29 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 21. Juli 1988, zuletzt geändert am 11. Juni 1997, GAmtsbl. S. 429).

3.2 Fördermaßnahmen werden in der Regel in zieldifferenten Unterrichtsangeboten innerhalb eines Klassenverbandes von der Klassenlehrerin oder von dem Klassenlehrer durchgeführt. Dabei kann eine weitere Lehrkraft unterstützend eingesetzt werden (Doppelbesetzung).

3.3 Zusätzliche Fördermaßnahmen können in Ausnahmefällen eingerichtet wer-den. Dabei muss die Fördergruppe mindestens vier Kinder und darf höchstens acht Kinder umfassen. Um die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler nicht zu stark zu belasten, kann die für die Klasse verbindliche Wochenstundenzahl höchstens um zwei Stunden überschritten werden.

3.4 Integrierte Fördermaßnahmen werden in Kooperation mit speziell ausgebildeten Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrern durchgeführt, die der Schule nach Maßgabe der personellen Situation zugewiesen werden. Näheres regelt eine besondere Verwaltungsvorschrift.

3.5 Über die Pflichtstundenzahl der Klasse hinaus verfügbare Lehrerwochenstunden werden vorrangig für klasseninterne und zusätzliche Fördermaßnahmen benutzt.

3.6 Außerschulische Fachleute können zur Beratung hinzugezogen werden.

3.7 Für die Organisation von Fördermaßnahmen in der Sekundarstufe I gelten die jeweiligen Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation.

4 Leistungsbeurteilung

4.1 Maßnahmen der Leistungsbeschreibung und -beurteilung müssen dem grundsätzlichen Förderungsanspruch entsprechen. Sie orientieren sich an

  • den individuellen Lernvoraussetzungen und Lernwiderständen,
  • den erreichten Lernfortschritten sowie
  • den zu erreichenden Zielvorgaben.

4.2 Die Leistungsbeurteilung des geförderten Kindes erfolgt deshalb in vielfältigen Formen. Sie bezieht die individuellen Lernfortschritte mit ein, sie beachtet die Lehr-planvorgaben und berücksichtigt die Gruppe, in der die Leistung erbracht wurde (Klasse, Fördergruppe).

Ist trotz gezielter Förderung eine anforderungs- und gruppenbezogene Leistungsbeurteilung in Form von Noten pädagogisch nicht geboten, weil sie die Entwicklung von Leistungsfähigkeit behindert, kann der individuelle Lernfortschritt verbal beschrieben werden, wenn die Eltern zustimmen. Die Beschreibung berücksichtigt dabei die jeweiligen Zielvorgaben der Fördermaßnahmen, das Lernverhalten des Kindes und das Informationsbedürfnis der Eltern. Diese Grundsätze gelten auch für das Erstellen von Zeugnissen.

4.3 Eltern und Kinder haben einen Anspruch auf Information über den tatsächlichen Leistungsstand und werden deshalb regelmäßig über erzielte Lernfortschritte informiert.

4.4 Bei den Empfehlungen, die von der Grundschule für den weiteren Besuch der Sekundarstufe ausgesprochen werden, ist zu berücksichtigen, ob bei sonst überzeugender Gesamtleistung, trotz bestehender Schwierigkeiten, eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der empfohlenen Schule zu erwarten ist.

5 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Richtlinien für den Unterricht der Kinder ausländischer Arbeitnehmer vom 30.7.1986 (Amtsbl., S. 457, GAmtsbl. 1992 S. 1) bleiben davon unberührt.

Diesen Bereich betreut E-Mail an Karen Finck, MBWJK. Letzte Änderung dieser Seite am 23. September 2006. ©1996-2010 Bildungsserver Rheinland-Pfalz