Fragen und Antworten
Könnensprofile
Gibt es für alle Fächer und Lernbereiche einen Vorschlag für Könnensprofile?
Spricht sich die Gesamtkonferenz für das Zeugnisformular "Könnensprofile" aus, verwendet die Schule entweder die vom Ministerium für Bildung vorgeschlagenen Könnensprofile in Deutsch und/oder Mathematik und trifft daraus eine Auswahl oder die Schule entwickelt selbst Könnensprofile für diese beiden Fächer. Für die weiteren Fächer und Lernbereiche der Grundschule gibt es keinen Leitfaden, da diese Fächer stark themengebunden unterrichtet werden. Für diese Fächer entwickeln die Schulen selbst Könnensprofile. Eine Orientierung bieten hier die entsprechenden Teilrahmenpläne. Die Könnensprofile werden klassenstufeneinheitlich festgelegt. Auch dies entscheidet die Gesamtkonferenz.
In einem Fach wird die Note eines Teilbereichs oder die Note des gesamten Faches ausgesetzt.
Wie wird das in den Könnensprofilen dargestellt?
Wenn die Note eines gesamten Faches ausgesetzt ist, wird hier kein Könnensprofil verwendet, da Note und Könnensprofil immer korrespondieren müssen. Stattdessen ist auf den Förderplan hinzuweisen. In diesem muss alles Wesentliche (Ausgangslage, Entwicklungsbedarf, Zielsetzungen, Lernfortschritte,...) festgehalten sein.
Wenn nur die Note eines Teilbereichs eines Faches ausgesetzt wird, gleichzeitig die anderen Bereiche aber zu einer Benotung führen, werden nur die benoteten Bereiche durch ein Könnensprofil erläutert. Für den Teilbereich, dessen Note ausgesetzt wird, ist auf den Förderplan hinzuweisen. Beispielformulierung siehe: Zeugnisse allgemein - Benotung Teilbereich.
Zeugnisse allgemein
Wie soll im Zeugnis die Rückmeldung zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten
sowie zur Schrift erfolgen?
Das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten soll nach einem erfolgten Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch (LES) im Zeugnis selbst nur noch kurz in zwei bis drei Sätzen beschrieben werden.
Wie ist bei Schülerinnen und Schülern mit individuellem Förderplan ein Zeugnis zu verfassen?
Wird die Benotung eines Faches infolge eines individuellen Förderplans ausgesetzt, so muss auch im Zeugnis eine kurze Erläuterung/Verbalbeurteilung in das entsprechende Feld des Faches eingefügt werden. Auf den individuellen Förderplan ist zu verweisen (z.B.: „Die gemeinsam vereinbarten Ziele haben wir in dem/in deinem Förderplan für den Lernbereich „XY“ festgehalten“).
Wird die Benotung eines Teilbereichs eines Faches infolge eines individuellen Förderplans ausgesetzt, das Fach insgesamt aber benotet, so muss auch im Halbjahreszeugnis eine kurze Erläuterung/Verbalbeurteilung zu diesem Teilbereich in das entsprechende Feld des Faches eingefügt werden. Auf den individuellen Förderplan ist zu verweisen (z.B.: „Die gemeinsam vereinbarten Ziele haben wir in dem/in deinem Förderplan für den Lernbereich „XY“ festgehalten“).
In welcher Form erfolgen die verbalen Erläuterungen der Noten?
Die Form der Erläuterungen soll schuleinheitlich erfolgen. Deshalb sollte sich die Schule in ihrer Gesamtkonferenz auf die Form der Erläuterungen der Noten in den Zeugnissen einigen. Wenn zur übersichtlicheren Darstellung eine Unterteilung in Spiegelstriche erfolgen soll, ist dies möglich.
Können auch in den Schuljahren 1 und 2 Zeugnisse mit Könnensprofilen erstellt werden?
Für die Klassenstufen 1 und 2 sind weiterhin nur Zeugnisse mit freiem verbalen Text vorgesehen.
Welches Zeugnisformular wird für Kinder verwendet, für die ein Abgangszeugnis benötigt wird?
Abgangszeugnisse sind immer Zeugnisse mit verbalen Beurteilungen, die in dieser Form zu jedem Zeitpunkt des Schuljahrs, auch zum Halbjahr oder kurz nach dem Halbjahr, ausgestellt werden. Diese Formulare sind entsprechend als "Abgangszeugnis" auf dieser Homepage hinterlegt.
Klassenstufe 1 und 2:
Hier werden die üblichen Formulare (Abgangszeugnisse) mit freier verbale Erläuterung verwendet.
Klassenstufe 3 und 4:
In diesen Formularen (Abgangszeugnisse) wird die Leistung zusätzlich zur den Noten kurz verbal erläutert um für die aufnehmende Schule die erforderliche Transparenz herzustellen. Je nachdem ob die Schule sich grundsätzlich für freie verbale Erläuterungen oder für standardisierte Könnensprofile entschieden hat, wird das entsprechende Formular verwendet. Ein reines Notenzeugnis ohne verbale Erläuterung ist als Abgangszeugnis nicht möglich. Hierfür sind auch keine Formulare vorgesehen.
Welche Art von Erläuterungen werden in das Formularfeld „Bemerkungen“ aufgenommen?
Unter Bemerkungen werden alle notwendigen kurzen Erläuterungen aufgenommen, die an anderer Stelle im Zeugnis keinen Platz finden und für die Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes Relevanz haben.
Welches Zeugnisformular wird für Kinder verwendet, die integrativ (§ 29 GSchO) unterrichtet werden?
Hier finden Sie Zeugnisformulare für Kinder, die integrativ unterrichtet werden.
Empfehlungen
Laut § 16 Abs. 3 heißt es „Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz muss den Eltern
Gelegenheit zu einem Gespräch gegeben werden.“
Müssen die Eltern, Schüler und die Lehrkräfte nun zwei Gespräche führen?
Die Empfehlungsgespräche können mit den Lehrer-Eltern-Schüler-Gesprächen zusammengelegt und im Zeitraum Dezember bis Januar geführt werden. Es wird nur in Einzelfällen notwendig sein, zwei Gespräche zu führen.
Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch (LES)
Besteht eine Verpflichtung, die Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräche zu führen?
Mit der Änderung vom 9.12.2013 der Grundschulordnung von 2008 ist das Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch in der Grundschule für die Halbjahre der Klassenstufen zwei, drei und vier zu führen.
Kann der allgemeine Elternsprechtag genutzt werden, um das Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch
zu führen?
Auch, wenn sicher viele Gründe dafür sprechen, Beratungsgespräche nicht auf einen einzigen Tag zu konzentrieren, kann das Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch den Elternsprechtag ersetzen. § 7 Abs. 3 der Grundschulordnung sieht vor, dass der Elternsprechtag in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit stattfindet, d.h. eine Verlegung der Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräche in die Unterrichtszeit bedarf einer besonderen Begründung. Beispiele dafür könnten sein, wenn Eltern keinen anderen Termin wahrnehmen können oder wenn aufgrund der Erkrankung einer Lehrkraft die Gespräche nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt werden können. In diesen Fällen ist nach Möglichkeit Vertretungsunterricht sicherzustellen. In jedem Fall aber ist eine Betreuungsmöglichkeit für die Kinder anzubieten, die nicht von ihren Eltern betreut werden können.
Wie setzt sich der Teilnehmerkreis zusammen?
Das Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch soll in dieser Dreierkonstellation geführt werden. Von Seiten der Schule ist das die Klassenlehrkraft, die sich Informationen der Fachlehrkräfte oder Förderlehrkräfte einholt, um für das gesamte Spektrum gut vorbereitet zu sein.
Eltern bzw. Sorgeberechtigte werden möglichst schriftlich und frühzeitig zum Gespräch eingeladen. Vorbereitungsbögen für Eltern und Schülerinnen und Schüler können mit der Einladung verschickt werden.
Melden Eltern zurück, dass sie den Termin nicht wahrnehmen können, wird ihnen ein Alternativtermin angeboten. Dieser sollte am Bedarf der Eltern ausgerichtet sein.
Welche Inhalte werden im Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch aufgegriffen?
Das Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch (LES) im dritten und vierten Schuljahr wird analog zum LES im zweiten Schuljahr über das gesamte Lern- und Leistungsspektrum des Kindes geführt, also Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten, Schrift und die Leistungen in den Fächern.
Dürfen im Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch die Noten oder der individuelle Förderplan genannt werden?
Da die Fächer und Lernbereiche in der Regel ab dem dritten Schuljahr benotet werden, ist es sinnvoll, im Gespräch auch die jeweilige Notentendenz anzugeben und zu erläutern.
Ebenso kann ein individueller Förderplan Gegenstand des Gesprächs sein.
In den Klassenstufen drei und vier ist das insbesondere dann der Fall, wenn Teilnoten oder Noten eines Faches ausgesetzt werden.
Im Jahr 2007 wurde vom Landeselternbeirat und vom Bildungsministerium ein Leitfaden für das
Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch veröffentlicht.
Können diese Informationen weiterhin verwendet werden?
Der Leitfaden für das Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch ist ursprünglich als Anregung und Unterstützung für die weiterführenden Schulen erstellt worden.
Aufgrund der Änderung der Grundschulordnung wurde dieser Leitfaden überarbeitet und an die neuen Bedingungen angepasst.
Was geschieht mit dem Protokoll des LES-Gesprächs?
Grundsätzlich erhalten die Eltern, die das Gespräch wahrgenommen haben, eine Ausfertigung des Protokolls zur Kenntnisnahme.
In der Schülerakte sind grundsätzlich alle Dokumente zu belassen, die beim Schulwechsel für die weitere Schullaufbahn noch von Bedeutung sind. Das Protokoll des Lehrer-Eltern-Schüler-Gesprächs aus dem Halbjahr der Klassenstufe vier verbleibt daher in der Regel in der Schülerakte.
Da das Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch (LES) als verpflichtendes Gespräch über die Lern- und Leistungsentwicklung den bisherigen Verbalteil der Halbjahreszeugnisse ersetzt, kann das Protokoll eine wesentliche Information für die weiterführenden Schulen darstellen. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Protokoll in gebotener Kürze von der Sache her nichts anderes beschreibt, als früher der Verbalteil des Zeugnisses. Als Formulierungshilfe regt das Ministerium für Bildung an, dass die Könnensprofile auch für das LES genutzt werden können.
Damit können die Protokolle, insbesondere das Protokoll zum Halbjahr der Klassenstufe 4, einen Beitrag für einen gelingenden Übergang in die weiterführende Schule leisten.
Das Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch konnte nicht vor dem Halbjahreszeugnis stattfinden.
Was ist zu tun?
Das Lehrer-Eltern-Schüler-Gespräch muss grundsätzlich vor der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse stattfinden. Selbstverständlich können persönliche Gründe dazu führen, dass das Gespräch nicht wahrgenommen werden kann. In diesem Fall ist in das Datumsfeld im Zeugnis ein Sternchen und im Feld Bemerkungen folgender Satz einzufügen:
Der Gesprächstermin konnte noch nicht wahrgenommen werden.
Ein neuer Termin ist für den __________________ angesetzt.
Welche Unterlagen sind nach der Überarbeitung der Grundschulordnung bei der Anmeldung
an der weiterführenden Schule vorzulegen?
Die Übergreifende Schulordnung regelt in § 11 und § 12 die Anmelde- und Übergangsmodalitäten.
Vorzulegen ist nur das Halbjahreszeugnis und das Anmeldeformular. Zu sonstigen Vorlagen sind die Eltern nicht verpflichtet, auch wenn dies nicht - wie bei den Empfehlungen - ausdrücklich ausgeschlossen ist. Es obliegt der Entscheidung der Eltern, ob sie zur Anmeldung das Protokoll vorlegen oder nicht. Auf die Schulaufnahmeentscheidung hat das Protokoll keinen Einfluss.