Vorzeitige Einschulung/Zurückstellung vom Schulbesuch
Vorzeitige Einschulung
Kinder, die nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht des 1. Schuljahres teilnehmen werden. Über die Aufnahme der so genannten "Kann-Kinder" entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der jeweiligen Grundschule (siehe § 58 Schulgesetz).
Kann eine Zurückstellung vom Schulbesuch vorgenommen werden?
Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Die Schulleitung entscheidet darüber im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt (§ 13 Abs. 1 GSchO).
Dürfen Kinder aus der ersten Klasse „ausgeschult“ werden?
Nein! Ein Zurücktreten vom Anfangsunterricht ist nicht vorgesehen.